Wann darf ich als Vermieter die Wohnung betreten?
„Es ist doch mein Eigentum!” – dieser Satz ist verständlich, aber rechtlich nicht ausreichend. Sobald eine Wohnung vermietet ist, hat der Mieter das alleinige Hausrecht. Der Vermieter darf nicht einfach so rein – nicht einmal mit einem Zweitschlüssel. Wer das missachtet, begeht im schlimmsten Fall Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
Das klingt drastisch. Aber es gibt klare Situationen, in denen Sie als Vermieter ein berechtigtes Zutrittsrecht haben – vorausgesetzt, Sie halten die Spielregeln ein.
Das Grundprinzip: Der Mieter hat das Hausrecht
Mit der Wohnungsübergabe überträgt der Vermieter dem Mieter die tatsächliche Herrschaft über die Wohnung. Das Hausrecht liegt damit beim Mieter – nicht beim Eigentümer. Diese Rechtslage ist durch Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verfassungsrechtlich abgesichert.
Folge: Niemand – auch nicht der Vermieter – darf die Wohnung ohne Einwilligung des Mieters betreten.
Wann haben Sie ein berechtigtes Zutrittsrecht?
Es gibt keine gesetzliche Liste der Zutrittsrechte des Vermieters. Die Rechtsprechung hat jedoch folgende Fallgruppen anerkannt:
1. Instandhaltung und Reparatur (§ 555a BGB)
Wenn Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, haben Sie und die beauftragten Handwerker das Recht auf Zutritt. Der Mieter muss das dulden – nach rechtzeitiger Ankündigung (mindestens 3 Werktage vorher).
Bei Notfällen (Rohrbruch, Gasalarm): Sofortiger Zutritt ohne Ankündigung möglich.
2. Neuvermietung und Wohnungsverkauf
Wenn das Mietverhältnis endet oder Sie die Wohnung verkaufen möchten, dürfen Sie Besichtigungstermine vereinbaren – nach Ankündigung von 24–48 Stunden und zu zumutbaren Zeiten (werktags, 10–18 Uhr).
Maximalfrequenz: Gerichte haben entschieden, dass mehr als 1–2 Besichtigungen pro Woche ohne besondere Eilbedürftigkeit unzumutbar sind.
3. Kontrolle bei konkretem Verdacht
Wenn Sie einen konkreten, nachweisbaren Anhaltspunkt haben, dass die Wohnung verwahrlost, vertragswidrig genutzt oder schwer beschädigt wird, dürfen Sie Einsicht verlangen.
Reiner Kontrollbesuch ohne Anlass: Nicht zulässig. Regelmäßige Besichtigungen ohne konkreten Grund sind ein Eingriff in die Privatsphäre des Mieters.
4. Zählerablesung und Wartung
Für die Ablesung von Zählern (Gas, Strom, Wasser) und die Wartung von Rauchmeldern oder Heizungsanlagen haben Sie oder Ihre Beauftragten ein Zutrittsrecht – nach Ankündigung.
Welche Ankündigungsfristen gelten?
| Anlass | Ankündigungsfrist |
|---|---|
| Handwerkerbesuch / Instandhaltung | Mindestens 3 Werktage |
| Modernisierungsmaßnahmen | Mindestens 3 Monate (§ 555c BGB) |
| Besichtigung für Neuvermietung/Verkauf | 24–48 Stunden |
| Zählerablesung / Wartung | 24–48 Stunden |
| Notfall (Gasalarm, Wasserrohrbruch) | Keine – sofort |
Was müssen Sie ankündigen?
Die Ankündigung sollte enthalten:
- Datum und Uhrzeit
- Zweck des Besuchs
- Dauer (ungefähr)
- Name der Handwerker (bei Fachbetrieben hilfreich, aber nicht zwingend)
Form: Am besten schriftlich (Brief, E-Mail, Messenger – solange der Mieter es nachvollziehen kann). Für spätere Beweiszwecke immer schriftlich kommunizieren.
Was ist verboten?
- Kein Betreten ohne Ankündigung (außer Notfälle)
- Kein Betreten mit Zweitschlüssel ohne Wissen des Mieters
- Kein Betreten zu unzumutbaren Zeiten (nachts, früher Morgen, Feiertage ohne Absprache)
- Keine reinen Kontrollbesuche ohne sachlichen Anlass
- Keine Überwachung der Lebensgewohnheiten des Mieters
Was passiert, wenn Sie ohne Erlaubnis eintreten?
Ein unbefugtes Betreten der Wohnung gegen den Willen des Mieters ist Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) – auch für den Vermieter als Eigentümer. Strafrechtlich drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Zivilrechtlich kann der Mieter:
- Schadensersatz verlangen (z.B. für psychische Belastung, sofern nachweisbar)
- Unterlassung künftiger Eingriffe verlangen
- Das Verhältnis zum Vermieter rechtlich eskalieren
Wenn der Mieter Zutritt verweigert
Verweigert der Mieter berechtigt angekündigte Besuche wiederholt (z.B. lässt Handwerker bei notwendigen Reparaturen nicht rein), verletzt er seine vertraglichen Duldungspflichten:
- Ankündigung schriftlich wiederholen
- Abmahnung mit Hinweis auf Vertragspflichtverletzung
- Klage auf Duldung beim Amtsgericht
- Kündigung bei anhaltender Verweigerung
Praxisbeispiel: Besichtigungsrecht in München-Schwabing
Frau Berger vermietet eine Wohnung in München-Schwabing. Die Mieterin zieht aus, der Nachmieter-Interessent möchte die Wohnung besichtigen. Frau Berger kündigt den Besichtigungstermin 36 Stunden vorher per SMS an.
Die Mieterin lässt niemanden rein – sie sagt, 36 Stunden seien ihr zu kurzfristig.
Rechtliche Einschätzung: 36 Stunden Vorlauf ist ausreichend für eine Besichtigung bei Neuvermietung. Die Mieterin verstößt gegen ihre vertraglichen Pflichten. Frau Berger mahnt schriftlich ab und kündigt an, bei weiterer Verweigerung eine Duldungsklage einzureichen. Daraufhin kooperiert die Mieterin.
Kosten und Rechtsschutz
| Kostenpunkt | Betrag |
|---|---|
| Anwalt (Abmahnung + Duldungsklage) | 400 – 1.000 € |
| Gerichtskosten | 200 – 500 € |
| Verzögerungskosten (Handwerker vergeblich angefahren) | 100 – 500 € |
| Gesamt | 700 – 2.000 € |
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Fazit
Das Betretungsrecht des Vermieters existiert – aber es ist begrenzt:
- Kein generelles Besichtigungsrecht – immer konkreter Anlass nötig
- Ankündigung ist Pflicht (außer Notfall)
- Notfälle erlauben sofortigen Zutritt
- Unberechtigtes Betreten kann Hausfriedensbruch sein
- Bei Zutrittsverweigerung: Abmahnung → Duldungsklage → Kündigung
Kommunizieren Sie immer schriftlich und handeln Sie mit Augenmaß – das schützt beide Seiten.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen erstellt, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen oder aktueller Rechtsprechung abweichen.
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