Haustiere in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?
„Keine Haustiere” – diese Klausel findet sich noch in vielen alten Mietverträgen. Doch Vorsicht: Ein generelles Tierhaltungsverbot ist laut BGH unwirksam. Gleichzeitig bedeutet das nicht, dass der Mieter jedes Tier halten darf. Die Rechtslage ist differenziert – und als Vermieter sollten Sie sie kennen, bevor es zu Streit kommt.
Die BGH-Grundentscheidung: Totalverbot ist unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. März 2013 (Az. VIII ZR 168/12) klar entschieden: Eine Klausel im Mietvertrag, die jede Tierhaltung – auch Kleintiere – pauschal verbietet, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam (§ 307 BGB).
Das bedeutet: Auch wenn Ihr Mietvertrag ein generelles Verbot enthält, ist dieser Passus nicht durchsetzbar. Der Mieter darf trotzdem Kleintiere halten.
Kleintiere: Immer erlaubt
Folgende Tiere darf der Mieter immer halten – ohne Ihre Zustimmung und ohne besondere Klausel im Mietvertrag:
- Fische (Aquarium)
- Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Mäuse
- Ziervögel (Wellensittiche, Kanarien)
- Schildkröten
- Kleine Katzen und Hunde (im Einzelfall – s. unten)
Grenze: Die Haltung darf keine Beeinträchtigungen für andere Mieter oder das Gebäude verursachen (Lärm, Geruch, Schäden).
Hunde und Katzen: Es kommt auf den Einzelfall an
Bei Hunden und Katzen ist keine generelle Aussage möglich. Der BGH hat entschieden (Az. VIII ZR 168/12), dass Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen nicht pauschal verbieten dürfen – aber im Einzelfall einen sachlich gerechtfertigten Grund haben müssen.
Wann können Sie die Hundehaltung verbieten?
- Listenhunde / Kampfhunde: Hunde, die in Bayern als „gefährliche Hunde” eingestuft werden (z.B. American Pit Bull Terrier, Bullmastiff, Rottweiler unter bestimmten Umständen), können in der Regel verboten werden
- Sehr großer Hund in kleiner Wohnung: sachlicher Ablehnungsgrund
- Allergiker in der Hausgemeinschaft: Wenn Mitmieter nachweislich allergisch sind, kann Hundeverbothaltbar sein
- Vorherige Schäden: Wenn der Mieter schon frühere Tierhaltungsschäden verursacht hat
Wann können Sie die Hundehaltung NICHT verbieten?
- Kleiner, ruhiger Hund in einer ausreichend großen Wohnung
- Therapiehund oder Assistenzhund für einen behinderten oder kranken Mieter
- Keine konkreten Gründe gegen die Haltung im Einzelfall
Erlaubnisklausel: Die rechtssichere Alternative
Da ein Totalverbot unwirksam ist, empfiehlt sich folgende Vertragsklausel:
„Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigert werden.”
Diese Klausel ist wirksam (BGH, Az. VIII ZR 340/11) und ermöglicht Ihnen eine Einzelfallprüfung. Sie schützt sowohl Ihre Interessen als auch die des Mieters.
Zustimmung erteilen – mit Bedingungen
Wenn Sie die Hundehaltung grundsätzlich erlauben, können Sie dies mit Bedingungen verbinden:
- Leinenpflicht im Treppenhaus und auf dem Grundstück
- Verpflichtung zur sofortigen Schadensbeseitigung durch den Mieter
- Widerruf der Erlaubnis bei konkreten Störungen (Lärm, Schäden)
- Haftpflichtversicherung für den Hund als Voraussetzung
Exoten und ungewöhnliche Tiere
Was ist mit Schlangen, Spinnen, Papageien oder Ratten?
Grundsatz: Tiere, die eine Gefährdung für andere Mieter oder das Gebäude darstellen können, dürfen Sie verbieten. Dazu zählen:
- Giftige Schlangen oder Spinnen
- Sehr laute Tiere (manche Papageien können erheblichen Lärm verursachen)
- Tiere mit spezifischen baulichen Anforderungen (große Terrarium-Konstruktionen)
Bei harmlosen Kleintieren, auch wenn sie ungewöhnlich sind (Regenwürmer, kleine Gecko-Arten), ist ein Verbot schwer durchsetzbar.
Was tun, wenn der Mieter ohne Erlaubnis ein Tier hält?
Schritt 1: Gespräch suchen
Klären Sie zunächst im Gespräch, ob das Tier ohne Erlaubnis angeschafft wurde und ob Sie die Haltung nachträglich erlauben könnten.
Schritt 2: Sachlichen Grund für das Verbot formulieren
Wenn Sie die Haltung ablehnen, müssen Sie einen konkreten Grund nennen (Allergiker im Haus, Kampfhund, Schäden).
Schritt 3: Abmahnung
Erteilen Sie schriftlich eine Abmahnung und fordern Sie den Mieter auf, das Tier zu entfernen oder die Erlaubnis einzuholen.
Schritt 4: Kündigung
Bei wiederholter Weigerung: ordentliche Kündigung. In besonders schwerwiegenden Fällen (z.B. gefährliches Tier) auch fristlose Kündigung möglich.
Praxisbeispiel: Hund in München-Bogenhausen
Herr und Frau Wagner vermieten eine 3-Zimmer-Wohnung in München-Bogenhausen. Beim zufälligen Treffen im Treppenhaus entdecken sie, dass ihre Mieterin einen großen Hund hat – ohne vorher zu fragen.
Im Mietvertrag steht: „Tierhaltung bedarf der Erlaubnis des Vermieters.”
Was die Wagners tun:
- Gespräch mit der Mieterin → Sie erklärt, der Hund sei ruhig und hygienisch
- Anfrage an andere Mieter → Keine Beschwerden, keine Allergiker im Haus
- Entscheidung: Sie erteilen die Erlaubnis schriftlich mit der Bedingung: Leinenpflicht im Hausflur und Haftpflichtversicherung
Ergebnis: Einigung ohne Streit, Mieterin bleibt, gutes Verhältnis.
Kosten und Rechtsschutz
| Kostenpunkt | Betrag |
|---|---|
| Anwalt (Abmahnung + Kündigung) | 400 – 900 € |
| Gerichtskosten | 200 – 500 € |
| Schadensreparaturen durch Tierhaltung | 500 – 5.000 € |
| Gesamt | 1.100 – 6.400 € |
Eine Vermieter-Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie bei Streitigkeiten rund um Tierhaltung. Ihren Schutz prüfen →
Fazit
Tierhaltung in Mietwohnungen ist ein vielschichtiges Thema:
- Kleintiere: Immer erlaubt – kein Verbot möglich
- Hunde und Katzen: Erlaubnisklausel ist wirksam, Ablehnung nur mit sachlichem Grund
- Gefährliche Tiere / Exoten: Verbot möglich, wenn Gefährdung oder Störung nachweisbar
- Ohne Erlaubnis gehaltene Tiere: Gespräch, Abmahnung, dann Kündigung
Ein Totalverbot in Ihrem Mietvertrag ist unwirksam – passen Sie Ihre Vertragsklauseln an, bevor Sie sich auf sie berufen.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen erstellt, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen oder aktueller Rechtsprechung abweichen.
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