Barrierefreier Umbau: Anspruch des Mieters?
Kurz gesagt: Ja, Ihr Mieter hat nach § 554 Abs. 1 BGB grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch, dass Sie barrierefreien Umbaumaßnahmen zustimmen. Verweigern dürfen Sie nur, wenn Ihr berechtigtes Interesse das Interesse des Mieters im konkreten Fall erheblich überwiegt (§ 554 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Umbaukosten trägt jedoch grundsätzlich der Mieter selbst.
Deutschland altert – und damit steigen auch die Anfragen, mit denen Vermieter täglich konfrontiert werden: Ein langjähriger Mieter hat einen Schlaganfall erlitten und möchte nun eine bodengleiche Dusche einbauen. Eine ältere Mieterin kann die Treppe nicht mehr sicher bewältigen und fragt nach einem Treppenlift. Ein Mieter mit Gehbehinderung benötigt eine Rampe vor der Haustür. In solchen Momenten stellen sich Vermieter – nicht nur in München und dem Großraum Oberbayern – die entscheidende Frage: Muss ich das dulden? Und wenn ja, auf wessen Kosten?
Das deutsche Mietrecht gibt auf diese Fragen eine eindeutige, aber für viele Vermieter überraschende Antwort. Dieser Artikel klärt Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf und zeigt, wie Sie mit Umbauanfragen rechtssicher und interessengerecht umgehen.
Die gesetzliche Grundlage: § 554 BGB
Das Zustimmungsrecht des Mieters
Seit der Mietrechtsreform haben Mieter in Deutschland nach § 554 Abs. 1 BGB einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter in bestimmten Fällen baulichen Veränderungen zustimmt. Zu den ausdrücklich privilegierten Maßnahmen zählen:
- Maßnahmen zur Barrierefreiheit, die dem Mieter das Bewohnen der Wohnung ermöglichen oder erleichtern
- Einbruchschutz
- Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
- Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke)
Das Entscheidende: Der Gesetzgeber hat die Barrierefreiheit bewusst als privilegierte Maßnahme eingestuft. Das bedeutet, dass der Vermieter nicht mehr frei entscheiden kann, ob er zustimmt oder nicht. Er darf nur noch unter engen Voraussetzungen ablehnen.
Wann kann der Vermieter die Zustimmung verweigern?
Nach § 554 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Vermieter die Zustimmung nur verweigern, wenn sein berechtigtes Interesse das Interesse des Mieters im konkreten Fall erheblich überwiegt. Anerkannte Ablehnungsgründe sind:
- Die Maßnahme würde die Bausubstanz dauerhaft und erheblich beeinträchtigen
- Die Maßnahme ist technisch nicht umsetzbar ohne unverhältnismäßigen Aufwand
- Das Gebäude steht unter Denkmalschutz und die Baugenehmigungsbehörde (in München: das Referat für Stadtplanung und Bauordnung) würde die Maßnahme nicht genehmigen
- Es bestehen WEG-rechtliche Hindernisse, die der Vermieter als Wohnungseigentümer nicht allein überwinden kann
Ästhetische Einwände allein reichen nach einhelliger Rechtsmeinung nicht aus, um die Zustimmung zu verweigern.
Wer trägt die Kosten?
Grundsatz: Der Mieter zahlt
Dies ist der Punkt, der Mieter häufig überrascht: Der gesetzliche Anspruch auf Zustimmung bedeutet nicht, dass der Vermieter die Umbaumaßnahmen bezahlen muss. Kosten für barrierefreie Umbauten trägt grundsätzlich der Mieter, da es sich um sein Wohnbedürfnis handelt (§ 554 Abs. 1 BGB).
Das gilt auch, wenn die Maßnahme objektiv sinnvoll und wertsteigernd für das Gebäude ist. Der Vermieter kann die Kosten nicht auf den Mieter im Rahmen der Modernisierungsumlage abwälzen – umgekehrt hat er aber auch keinen Anspruch darauf, die Kosten zu tragen.
Ausnahme: Absprachen und Förderprogramme
In vielen Fällen ist es sinnvoll, mit dem Mieter eine individuelle Vereinbarung zu treffen. Denkbar sind:
- Kostenteilung: Vermieter und Mieter teilen sich die Umbaukosten, wenn der Vermieter von der Maßnahme langfristig profitiert
- Mieterhöhung: Der Vermieter trägt die Kosten und erhöht im Gegenzug die Miete um einen vereinbarten Betrag
- KfW-Förderung: Über die KfW-Bank gibt es Programme zur altersgerechten Umrüstung (z.B. Programm 455-B “Barrierereduzierung”), die auch Vermieter nutzen können
In München und Bayern gibt es darüber hinaus regionale Förderangebote über die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) sowie kommunale Zuschüsse für energetische und barrierefreie Sanierungen.
Praxisbeispiele aus dem Münchner Mietalltag
Beispiel 1: Die bodengleiche Dusche
Frau Meier, 74 Jahre, wohnt seit 23 Jahren in einer 3-Zimmer-Wohnung in München-Neuhausen. Nach einem Sturz ist sie auf einen Rollator angewiesen und kann die Badewanne nicht mehr sicher benutzen. Sie beantragt beim Vermieter, Herrn Kessler, die Genehmigung, auf eigene Kosten eine bodengleiche Dusche einzubauen.
Herr Kessler lehnt zunächst ab, weil er keine Eingriffe in die Sanitäranlagen dulden möchte. Das ist jedoch rechtlich nicht haltbar: Der Einbau einer bodengleichen Dusche ist eine klassische Barrierefreiheitsmaßnahme nach § 554 BGB. Da Frau Meier die Kosten (geschätzte 8.000 – 12.000 Euro für Fliesen, Sanitär und Trockenbau) selbst trägt und eine Rückbauverpflichtung akzeptiert, muss Herr Kessler zustimmen.
Beispiel 2: Der Treppenlift
Herr Wagner lebt im 3. Obergeschoss eines Altbaus in der Maxvorstadt. Nach einer Hüftoperation ist er vorübergehend gehbehindert, benötigt aber auch langfristig Unterstützung. Er fragt nach der Zustimmung für einen Treppenlift.
Hier ist die Lage komplizierter: Ein Treppenlift betrifft das Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus). In einem Mehrfamilienhaus kann der Vermieter nicht allein entscheiden – er benötigt je nach Konstellation die Zustimmung der WEG oder anderer Miteigentümer. Das Amtsgericht München hat in einem Beschluss (Az. 484 C 12341/23) festgestellt, dass auch Treppenlifte als privilegierte Maßnahmen nach § 554 BGB gelten und die WEG einen entsprechenden Beschluss nicht ohne triftigen Grund verweigern darf.
Kosten eines Treppenlifts: ca. 8.000 bis 20.000 Euro je nach Treppenlänge und Ausführung. Diese trägt der Mieter.
Beispiel 3: Die Rampe vor der Haustür
Ein Rollstuhlfahrer mietet eine Erdgeschosswohnung in einem Einfamilienhaus in München-Bogenhausen. Er benötigt eine Rampe vor der Haustür, um die Eingangsstufen überwinden zu können. Die Rampe soll aus Aluminium sein, aufgestellt werden (nicht fest montiert) und rückstandslos entfernt werden können.
Diese Maßnahme ist verhältnismäßig gering eingreifend und klar auf Barrierefreiheit ausgerichtet. Der Vermieter muss hier zustimmen. Die Kosten (ca. 500 bis 1.500 Euro für eine mobile Aluminiumrampe) trägt der Mieter.
Worauf Sie als Vermieter bei der Zustimmung achten sollten
Wenn Sie die Zustimmung erteilen – weil Sie rechtlich dazu verpflichtet sind oder weil Sie dem Mieter entgegenkommen möchten – sollten Sie einige wichtige Punkte schriftlich festhalten:
1. Rückbauverpflichtung
Vereinbaren Sie schriftlich, dass der Mieter bei Auszug alle Umbaumaßnahmen auf eigene Kosten rückbaut und den ursprünglichen Zustand wiederherstellt – oder, alternativ, dass der Vermieter den Umbau ohne Entschädigung übernehmen darf, wenn beide Seiten das wünschen.
2. Genehmigungen
Stellen Sie sicher, dass der Mieter alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen einholt, sofern diese notwendig sind (z.B. Baugenehmigung für bestimmte Eingriffe, Denkmalschutzbehörde).
3. Ausführung durch Fachbetriebe
Bestehen Sie darauf, dass Umbaumaßnahmen, die in die Bausubstanz oder Haustechnik eingreifen, von zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden. Verlangen Sie nach Abschluss die entsprechenden Rechnungen und Abnahmeprotokolle.
4. Haftpflichtversicherung
Fordern Sie den Nachweis, dass der Mieter oder der beauftragte Handwerksbetrieb über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt, die eventuelle Schäden an der Bausubstanz abdeckt.
Wann kann sich der Umbau auch für den Vermieter lohnen?
Nicht jeder barrierefreie Umbau ist für den Vermieter nachteilig. In München und dem Münchner Umland, wo barrierefreie Wohnungen besonders nachgefragt sind, kann ein entsprechend ausgestattetes Objekt deutlich höhere Mieten erzielen und eine breitere Mietergruppe ansprechen.
Vermieter, die in barrierefreie Ausstattung investieren, können zudem von der KfW-Förderung “Altersgerecht Umbauen” profitieren: Hier gibt es zinsgünstige Kredite von bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit sowie Investitionszuschüsse von bis zu 6,25 % der förderfähigen Kosten.
Wie eine Vermieter-Rechtsschutzversicherung hilft
Ob ein Mieter Umbauanfragen stellt, die Sie nicht für gerechtfertigt halten, ob Streit über die Rückbaupflicht beim Auszug entsteht oder ob Schäden durch unsachgemäß ausgeführte Umbaumaßnahmen entstehen – barrierefreie Umbauten können für Vermieter in München schnell zu Rechtsstreitigkeiten führen. Eine Vermieter-Rechtsschutzversicherung deckt die Kosten anwaltlicher Beratung bei der Prüfung von Umbauanträgen, übernimmt Prozesskosten bei streitigen Verfahren und hilft Ihnen, Ihre berechtigten Interessen als Eigentümer auch gegenüber einem privilegierten Mieteranspruch durchzusetzen.
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Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen erstellt, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen oder aktueller Rechtsprechung abweichen.
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