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Mietrecht-Glossar für Vermieter
Die wichtigsten Begriffe rund um Mietrecht und Vermieterrechtsschutz – kurz und verständlich erklärt. Viele Einträge verweisen auf einen vertiefenden Ratgeber.
- Abmahnung
- Formelle Rüge eines Vertragsverstoßes mit Aufforderung zur Unterlassung. Bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen ist sie in der Regel Voraussetzung für eine spätere Kündigung. → mehr
- Betriebskosten (Nebenkosten)
- Laufende Kosten des Grundstücks nach § 2 BetrKV (z. B. Grundsteuer, Wasser, Müll), die bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden dürfen. → mehr
- Eigenbedarf
- Ordentlicher Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Erfordert eine konkrete, nachvollziehbare Begründung. → mehr
- Erhaltungssatzung (Milieuschutz)
- Kommunale Satzung nach § 172 BauGB zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. In solchen Gebieten sind bestimmte bauliche Änderungen und Umwandlungen genehmigungspflichtig.
- Härtefall (Sozialklausel)
- Recht des Mieters, einer Kündigung nach § 574 BGB zu widersprechen, wenn diese für ihn eine besondere, nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.
- Indexmiete
- Miete, deren Höhe nach § 557b BGB an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex gekoppelt ist. → mehr
- Instandhaltung
- Pflicht des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB).
- Kappungsgrenze
- Obergrenze für Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 3 BGB): grundsätzlich 20 % in drei Jahren, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf 15 % abgesenkt.
- Kaution (Mietsicherheit)
- Sicherheitsleistung des Mieters, nach § 551 BGB auf höchstens drei Nettokaltmieten begrenzt. Sie ist getrennt vom Vermietervermögen verzinslich anzulegen. → mehr
- Kleinreparaturklausel
- Vertragsklausel, die dem Mieter die Kosten für Bagatellreparaturen überträgt. Wirksam nur mit Höchstbetrag je Reparatur und Jahresobergrenze. → mehr
- Kündigungsfrist
- Gesetzliche Frist nach § 573c BGB. Für den Vermieter verlängert sie sich mit der Dauer des Mietverhältnisses auf bis zu neun Monate.
- Mietaufhebungsvertrag
- Einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses durch beide Parteien – ohne Kündigungsfristen und ohne Gerichtsverfahren. → mehr
- Mieterhöhung
- Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder auf Basis vereinbarter Staffel- bzw. Indexmiete. → mehr
- Mietminderung
- Recht des Mieters, die Miete bei einem Mangel der Mietsache kraft Gesetzes zu mindern (§ 536 BGB). Die Höhe richtet sich nach der Beeinträchtigung. → mehr
- Mietpreisbremse
- Begrenzung der Wiedervermietungsmiete auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d BGB, landesrechtliche Verordnung).
- Mietspiegel
- Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmieten einer Gemeinde. Man unterscheidet den einfachen (§ 558c BGB) und den qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB) mit gesetzlicher Vermutungswirkung.
- Modernisierung
- Wertverbessernde oder energetische Maßnahme. Bis zu 8 % der Kosten dürfen jährlich auf die Miete umgelegt werden (§ 559 BGB); es gilt eine Ankündigungspflicht (§ 555c BGB). → mehr
- Nebenkostenabrechnung
- Jährliche Abrechnung der Betriebskosten. Sie muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). → mehr
- Ortsübliche Vergleichsmiete
- Die üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde. Sie ist der Maßstab für Mieterhöhungen und die Mietpreisbremse.
- Räumungsklage
- Klage auf Herausgabe der Wohnung nach wirksamer Kündigung, wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht. Eine eigenmächtige Räumung durch den Vermieter ist unzulässig. → mehr
- Räumungstitel
- Vollstreckbares Urteil aus der Räumungsklage, das den Gerichtsvollzieher zur Zwangsräumung berechtigt.
- Schönheitsreparaturen
- Dekorative Instandhaltungsarbeiten wie Streichen und Tapezieren. Eine Übertragung auf den Mieter ist nur mit einer wirksamen, nicht zu starren Klausel möglich. → mehr
- Selbstbeteiligung
- Vereinbarter Eigenanteil, den der Versicherte im Vermieterrechtsschutz je Rechtsschutzfall selbst trägt. Eine höhere Selbstbeteiligung senkt den Beitrag. → mehr
- Staffelmiete
- Im Mietvertrag im Voraus festgelegte, zu bestimmten Zeitpunkten gestaffelte Mieterhöhungen (§ 557a BGB). → mehr
- Untervermietung
- Überlassung der Wohnung an Dritte. Sie bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB); an einem Teil der Wohnung besteht unter Voraussetzungen ein Anspruch (§ 553 BGB). → mehr
- Verkehrssicherungspflicht
- Pflicht des Vermieters, Gefahren auf dem Grundstück abzuwenden – etwa durch Winterdienst, sichere Elektrik oder Beleuchtung. Verstöße können zu Haftung führen. → mehr
- Vermieterpfandrecht
- Gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den vom Mieter eingebrachten Sachen zur Sicherung seiner Forderungen (§ 562 BGB). → mehr
- Verstoßprinzip
- Für den Rechtsschutzfall maßgeblicher Zeitpunkt: Entscheidend ist, wann der auslösende Rechtsverstoß eingetreten ist (§ 4 ARB). Er muss nach Vertragsbeginn liegen. → mehr
- Wartezeit (Karenzzeit)
- Zeitraum nach Beginn des Versicherungsvertrags, in dem für neu entstehende Streitfälle noch kein Rechtsschutz besteht – in der Regel rund drei Monate. → mehr
- Wohnungsgeberbestätigung
- Bescheinigung, die der Vermieter dem Mieter für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ausstellen muss (§ 19 BMG), innerhalb von zwei Wochen nach Einzug. → mehr
- Zahlungsverzug
- Nicht rechtzeitige Zahlung der Miete. Ab einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen kann fristlos gekündigt werden (§ 543 BGB). → mehr
- Zweckentfremdung
- Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (z. B. als Ferienwohnung oder durch längeren Leerstand). In vielen Städten kommunal genehmigungspflichtig.
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