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Mietrecht-Glossar für Vermieter

Die wichtigsten Begriffe rund um Mietrecht und Vermieterrechtsschutz – kurz und verständlich erklärt. Viele Einträge verweisen auf einen vertiefenden Ratgeber.

Abmahnung
Formelle Rüge eines Vertragsverstoßes mit Aufforderung zur Unterlassung. Bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen ist sie in der Regel Voraussetzung für eine spätere Kündigung. → mehr
Betriebskosten (Nebenkosten)
Laufende Kosten des Grundstücks nach § 2 BetrKV (z. B. Grundsteuer, Wasser, Müll), die bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden dürfen. → mehr
Eigenbedarf
Ordentlicher Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Erfordert eine konkrete, nachvollziehbare Begründung. → mehr
Erhaltungssatzung (Milieuschutz)
Kommunale Satzung nach § 172 BauGB zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. In solchen Gebieten sind bestimmte bauliche Änderungen und Umwandlungen genehmigungspflichtig.
Härtefall (Sozialklausel)
Recht des Mieters, einer Kündigung nach § 574 BGB zu widersprechen, wenn diese für ihn eine besondere, nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.
Indexmiete
Miete, deren Höhe nach § 557b BGB an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex gekoppelt ist. → mehr
Instandhaltung
Pflicht des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB).
Kappungsgrenze
Obergrenze für Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 3 BGB): grundsätzlich 20 % in drei Jahren, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf 15 % abgesenkt.
Kaution (Mietsicherheit)
Sicherheitsleistung des Mieters, nach § 551 BGB auf höchstens drei Nettokaltmieten begrenzt. Sie ist getrennt vom Vermietervermögen verzinslich anzulegen. → mehr
Kleinreparaturklausel
Vertragsklausel, die dem Mieter die Kosten für Bagatellreparaturen überträgt. Wirksam nur mit Höchstbetrag je Reparatur und Jahresobergrenze. → mehr
Kündigungsfrist
Gesetzliche Frist nach § 573c BGB. Für den Vermieter verlängert sie sich mit der Dauer des Mietverhältnisses auf bis zu neun Monate.
Mietaufhebungsvertrag
Einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses durch beide Parteien – ohne Kündigungsfristen und ohne Gerichtsverfahren. → mehr
Mieterhöhung
Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder auf Basis vereinbarter Staffel- bzw. Indexmiete. → mehr
Mietminderung
Recht des Mieters, die Miete bei einem Mangel der Mietsache kraft Gesetzes zu mindern (§ 536 BGB). Die Höhe richtet sich nach der Beeinträchtigung. → mehr
Mietpreisbremse
Begrenzung der Wiedervermietungsmiete auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d BGB, landesrechtliche Verordnung).
Mietspiegel
Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmieten einer Gemeinde. Man unterscheidet den einfachen (§ 558c BGB) und den qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB) mit gesetzlicher Vermutungswirkung.
Modernisierung
Wertverbessernde oder energetische Maßnahme. Bis zu 8 % der Kosten dürfen jährlich auf die Miete umgelegt werden (§ 559 BGB); es gilt eine Ankündigungspflicht (§ 555c BGB). → mehr
Nebenkostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der Betriebskosten. Sie muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). → mehr
Ortsübliche Vergleichsmiete
Die üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde. Sie ist der Maßstab für Mieterhöhungen und die Mietpreisbremse.
Räumungsklage
Klage auf Herausgabe der Wohnung nach wirksamer Kündigung, wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht. Eine eigenmächtige Räumung durch den Vermieter ist unzulässig. → mehr
Räumungstitel
Vollstreckbares Urteil aus der Räumungsklage, das den Gerichtsvollzieher zur Zwangsräumung berechtigt.
Schönheitsreparaturen
Dekorative Instandhaltungsarbeiten wie Streichen und Tapezieren. Eine Übertragung auf den Mieter ist nur mit einer wirksamen, nicht zu starren Klausel möglich. → mehr
Selbstbeteiligung
Vereinbarter Eigenanteil, den der Versicherte im Vermieterrechtsschutz je Rechtsschutzfall selbst trägt. Eine höhere Selbstbeteiligung senkt den Beitrag. → mehr
Staffelmiete
Im Mietvertrag im Voraus festgelegte, zu bestimmten Zeitpunkten gestaffelte Mieterhöhungen (§ 557a BGB). → mehr
Untervermietung
Überlassung der Wohnung an Dritte. Sie bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB); an einem Teil der Wohnung besteht unter Voraussetzungen ein Anspruch (§ 553 BGB). → mehr
Verkehrssicherungspflicht
Pflicht des Vermieters, Gefahren auf dem Grundstück abzuwenden – etwa durch Winterdienst, sichere Elektrik oder Beleuchtung. Verstöße können zu Haftung führen. → mehr
Vermieterpfandrecht
Gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den vom Mieter eingebrachten Sachen zur Sicherung seiner Forderungen (§ 562 BGB). → mehr
Verstoßprinzip
Für den Rechtsschutzfall maßgeblicher Zeitpunkt: Entscheidend ist, wann der auslösende Rechtsverstoß eingetreten ist (§ 4 ARB). Er muss nach Vertragsbeginn liegen. → mehr
Wartezeit (Karenzzeit)
Zeitraum nach Beginn des Versicherungsvertrags, in dem für neu entstehende Streitfälle noch kein Rechtsschutz besteht – in der Regel rund drei Monate. → mehr
Wohnungsgeberbestätigung
Bescheinigung, die der Vermieter dem Mieter für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ausstellen muss (§ 19 BMG), innerhalb von zwei Wochen nach Einzug. → mehr
Zahlungsverzug
Nicht rechtzeitige Zahlung der Miete. Ab einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen kann fristlos gekündigt werden (§ 543 BGB). → mehr
Zweckentfremdung
Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (z. B. als Ferienwohnung oder durch längeren Leerstand). In vielen Städten kommunal genehmigungspflichtig.

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Hinweis: Dieses Glossar bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.