Die Wohnungsgeberbestätigung: Fristen und Formulare
Kurz gesagt: Als Vermieter müssen Sie die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug ausstellen (§ 19 Abs. 3 BMG). Ein bundesweit vorgeschriebenes Formular gibt es nicht, jedoch müssen die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 1 BMG enthalten sein. Bei Versäumnis droht ein Bußgeld bis zu 1.000 € (§ 54 Abs. 2 Nr. 5 BMG).
Sie haben einen neuen Mieter gefunden, den Mietvertrag unterschrieben, die Schlüssel übergeben – und dann? Spätestens jetzt kommt ein oft unterschätztes Dokument ins Spiel: die Wohnungsgeberbestätigung. Ohne sie kann Ihr Mieter sich nicht beim Einwohnermeldeamt anmelden. Und wenn Sie sie zu spät ausstellen, drohen Ihnen als Vermieter empfindliche Bußgelder.
Dieser Artikel erklärt, was die Wohnungsgeberbestätigung ist, was sie enthält, welche Fristen gelten und wie Sie als Vermieter in Bayern auf der sicheren Seite bleiben.
Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein offizielles Dokument, das seit dem 1. November 2015 durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vorgeschrieben ist. Sie wurde eingeführt, um Scheinanmeldungen zu verhindern – eine früher verbreitete Praxis, bei der Personen Adressen angaben, an denen sie gar nicht wohnten.
Rechtsgrundlage: § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Bestätigung bestätigt, dass eine Person tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen ist. Ohne dieses Dokument kann das Einwohnermeldeamt keine Anmeldung vornehmen.
Wer muss die Bestätigung ausstellen?
Die Pflicht zur Ausstellung liegt beim Wohnungsgeber. Das sind:
- Vermieter (die häufigste Konstellation)
- Eigentümer, die die Wohnung selbst bewohnen und jemanden aufnehmen
- Hauptmieter, die untervermieten (dann sind sie Wohnungsgeber gegenüber dem Untermieter)
- Wohnheimbetreiber
- Arbeitgeber, die Werkswohnungen bereitstellen
Wichtig: Auch wenn Sie als Vermieter nicht selbst in dem Haus wohnen und keinen direkten Kontakt zum Mieter haben, bleibt die Pflicht bei Ihnen.
Was muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?
Das Formular muss folgende Pflichtangaben enthalten (§ 19 Abs. 1 BMG):
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers (also Ihr Name und Ihre Adresse)
- Einzugsdatum (der Tag, an dem der Mieter eingezogen ist)
- Anschrift der Wohnung (Straße, Hausnummer, Etage/Lage der Wohnung, Postleitzahl, Ort)
- Namen der einziehenden Personen (alle Personen, die angemeldet werden sollen – also auch Kinder, Partner usw.)
Darüber hinaus enthält das Formular in der Regel eine Unterschrift des Wohnungsgebers sowie das Datum der Ausstellung.
Kein Pflichtformular: Es gibt kein bundesweit vorgeschriebenes Formular. Sie können das Dokument formlos auf einem einfachen Blatt Papier ausstellen – oder ein Formular aus dem Internet nutzen. Viele Kommunen (auch die Landeshauptstadt München) bieten eigene Vorlagen an, die Sie kostenlos herunterladen können.
Welche Fristen gelten?
Hier liegt ein häufiger Fehler: Die Wohnungsgeberbestätigung muss innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug ausgestellt werden (§ 19 Abs. 3 BMG).
Das bedeutet konkret: Wenn Ihr Mieter am 1. August einzieht, müssen Sie die Bestätigung spätestens am 15. August ausgestellt haben.
Wann „ist” die Bestätigung ausgestellt? Es kommt auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe an den Mieter an – nicht auf das auf dem Dokument angegebene Datum. Stellen Sie die Bestätigung vor dem Einzug aus (z.B. beim Unterzeichnen des Mietvertrags), ist das grundsätzlich möglich und sogar empfehlenswert.
Was passiert, wenn Sie die Frist versäumen?
Hier wird es ernst: Wer die Wohnungsgeberbestätigung nicht, nicht rechtzeitig oder mit falschen Angaben ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € bestraft werden (§ 54 Abs. 2 Nr. 5 BMG).
In Bayern wird diese Pflicht von den Meldebehörden ernst genommen, besonders in München, wo die Behörden durch das hohe Mietaufkommen besonders sensibel für Scheinanmeldungen sind.
Sonderfall: Mieter meldet sich nicht an
Was passiert, wenn Ihr Mieter sich trotz Ihrer Bestätigung nicht anmeldet? Das ist nicht Ihr Problem – die Anmeldepflicht liegt beim Mieter (§ 17 BMG). Ihre Pflicht ist erfüllt, sobald Sie die Bestätigung fristgerecht ausgestellt haben.
Umgekehrt: Wenn Sie als Vermieter wissen oder vermuten, dass sich Ihr Mieter unter falschen Angaben angemeldet hat (z.B. er wohnt dort gar nicht), sind Sie verpflichtet, dies den Meldebehörden anzuzeigen (§ 19 Abs. 2 BMG). Falsche Angaben machen sich strafbar.
Sonderfall: Mieter zieht aus – Rückmeldepflicht des Vermieters?
Ja – auch hier gibt es eine Pflicht! Wenn ein Mieter auszieht und sich nicht abmeldet (oder an eine neue unbekannte Adresse zieht), können Sie als Vermieter verpflichtet sein, dies der Meldebehörde mitzuteilen.
Konkret: Wenn Sie wissen, dass Ihr Mieter ausgezogen ist, ohne sich abzumelden, und Sie können die neue Adresse nicht mitteilen, sollten Sie der Meldebehörde den Auszug melden. Dies verhindert, dass jemand offiziell unter Ihrer Adresse gemeldet ist, ohne dort zu wohnen.
Praxistipp: Bestätigung schon beim Mietvertragsabschluss übergeben
Die eleganteste Lösung: Bereiten Sie die Wohnungsgeberbestätigung bereits beim Unterzeichnen des Mietvertrags vor und geben Sie sie dem Mieter direkt mit. So:
- Ist die 2-Wochen-Frist definitiv eingehalten
- Hat der Mieter das Dokument direkt zur Hand
- Gibt es keine Verzögerungen bei der Anmeldung des Mieters
Checkliste: Wohnungsgeberbestätigung korrekt ausstellen
- Dokument enthält Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse?
- Einzugsdatum korrekt angegeben?
- Vollständige Adresse der Mietwohnung (inkl. Etage/Wohnungsnummer)?
- Namen aller einziehenden Personen aufgeführt (inkl. Kinder)?
- Unterschrift und Datum der Ausstellung vorhanden?
- Dokument innerhalb von 2 Wochen nach Einzug ausgestellt?
- Kopie für Ihre Unterlagen gemacht?
Muster: So könnte das Formular aussehen
WOHNUNGSGEBERBESTÄTIGUNG
gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Wohnungsgeber:
Name: [Ihr vollständiger Name]
Adresse: [Ihre Adresse]
Wohnung:
Straße/Hausnummer: [Adresse der Mietwohnung]
Lage (Etage, Wohnungsnr.): [z.B. 2. OG links]
Postleitzahl/Ort: [z.B. 80333 München]
Einzugsdatum: [TT.MM.JJJJ]
Eingezogene Personen:
1. [Vollständiger Name]
2. [Vollständiger Name]
(weitere Personen falls zutreffend)
Hiermit bestätige ich, dass die oben genannten Personen zum
oben angegebenen Datum in die genannte Wohnung eingezogen sind.
[Ort], den [Datum]
[Unterschrift Wohnungsgeber]
Was tun, wenn ein Mieter die Bestätigung nicht zurückgibt?
Manchmal geben Mieter an, die Bestätigung erhalten zu haben, können sie aber nicht vorweisen. Das ist kein rechtliches Problem für Sie als Vermieter – Ihre Pflicht ist mit der Übergabe erfüllt. Bewahren Sie dennoch immer eine Kopie auf, um Ihre Pflichterfüllung beweisen zu können.
Fazit
Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein simples, aber wichtiges Dokument mit konkreten Rechtsfolgen. Wichtigste Punkte:
- Pflicht zur Ausstellung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug
- Bußgeld bis zu 1.000 € bei Verstößen
- Kein vorgeschriebenes Formular, aber klare Mindestinhalte
- Am besten schon beim Mietvertragsabschluss übergeben
- Kopie immer für eigene Unterlagen aufbewahren
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Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen erstellt, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen oder aktueller Rechtsprechung abweichen.
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