Rechtsschutzprofis
Sommer Hausordnung

Grillen auf dem Balkon: Was ist erlaubt?

Kurz gesagt: Ein generelles gesetzliches Grillverbot gibt es nicht: Ohne Regelung dürfen Mieter unter Beachtung der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gelegentlich grillen. Als Vermieter können Sie das Grillen im Mietvertrag oder in einer wirksam vereinbarten Hausordnung einschränken oder ganz verbieten (LG Essen, 10 S 438/01). Praxistauglich ist oft: Holzkohle-, Gas- und Einweggrills verbieten, Elektrogrill in Maßen erlauben.

Als Vermieter abgesichert? In 2 Minuten sehen, welcher Vermieterrechtsschutz zu Ihrem Bestand passt – kostenlos und unverbindlich.

Bedarfs-Check starten
Symbolbild (KI-generiert) zum Beitrag: Grillen auf dem Balkon: Was ist erlaubt?
Symbolbild (KI-generiert)

Sommerzeit ist Grillzeit – auch auf dem Balkon. Doch kaum ein Thema führt in deutschen Mehrfamilienhäusern so regelmäßig zu Streit wie das Grillen auf Balkonen. Der Rauch zieht in die Nachbarwohnungen, der Fettgeruch bleibt stundenlang hängen, und irgendwann klingelt der gestörte Nachbar – oder schreibt dem Vermieter.

Darf der Mieter auf dem Balkon grillen? Und darf der Vermieter es verbieten? Die Antwort ist – wie so oft im deutschen Mietrecht – „es kommt darauf an.”


Die Rechtslage: Grillen ist nicht verboten – aber regelungsfähig

Ein allgemeines gesetzliches Verbot des Balkongrillens gibt es in Deutschland nicht. Es gibt auch keine bundesweite Regelung. Das bedeutet:

Grundsatz: Ohne besondere vertragliche Regelung kann der Mieter auf dem Balkon grillen – soweit er die Grundsätze der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und des nachbarschaftlichen Gemeinschaftslebens beachtet.

Einschränkungen:

  • Grillen darf andere Mieter nicht erheblich belästigen (Rauch, Geruch, Lärm)
  • Es gilt die Hausordnung, soweit sie wirksam Regelungen enthält
  • Orts- und Gemeindeverordnungen können Grillverbote enthalten

Was sagen die Gerichte?

Die Rechtsprechung zum Balkongrillen ist uneinheitlich und stark vom Einzelfall abhängig. Einige vielzitierte Entscheidungen:

Grillen erlaubt – aber begrenzt:

  • Das AG Bonn (Urteil vom 29.04.1997, Az. 6 C 545/96) hielt Grillen mit Holzkohle auf Balkon oder Terrasse eines Mehrfamilienhauses von April bis September einmal im Monat für zulässig – wenn die betroffenen Nachbarn 48 Stunden vorher informiert werden
  • Das LG München I (Urteil vom 01.03.2023, Az. 1 S 7620/22 WEG) entschied in einem Streit unter Wohnungseigentümern (Vorinstanz: AG Wolfratshausen): Auch beim Elektrogrill ist die Grenze des Hinnehmbaren überschritten, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen bzw. Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat gegrillt wird. Das Urteil betrifft das Wohnungseigentumsrecht, zeigt aber, dass auch Elektrogrills Nachbarn erheblich stören können

Grillen verboten:

  • Das LG Essen (Urteil vom 07.02.2002, Az. 10 S 438/01) hielt ein Grillverbot in der Hausordnung für wirksam – unabhängig davon, ob mit Holzkohle oder Elektrogrill gegrillt wird. Wiederholte Verstöße trotz Abmahnung rechtfertigten dort die Kündigung

Die Entscheidungen sind Einzelfallurteile von Instanzgerichten; eine höchstrichterliche Leitlinie für das Grillen im Mietverhältnis gibt es nicht.


Was können Sie als Vermieter regeln?

Option 1: Kein Verbot im Mietvertrag

Ohne Regelung gilt der Grundsatz der Rücksichtnahme. Mieter dürfen gelegentlich grillen, müssen aber Rücksicht auf Nachbarn nehmen. Bei Beschwerden haben Sie nur begrenzte Handhabe.

Option 2: Teilweises Verbot (Holzkohle-Grill verboten)

Eine klare Hausordnungsregelung, die Holzkohle- und Gasgrills verbietet, Elektrogrills aber erlaubt, ist als mildere Regelung gegenüber einem Totalverbot in der Regel unproblematisch:

„Das Grillen mit Holzkohle- und Gasgrills auf Balkonen und in Gärten ist untersagt. Das Grillen mit Elektrogrills ist gestattet, soweit andere Mieter nicht durch Rauch oder Gerüche erheblich beeinträchtigt werden.”

Option 3: Generelles Grillverbot

Auch ein generelles Grillverbot im Mietvertrag oder in einer wirksam vereinbarten Hausordnung kann wirksam sein (LG Essen, Az. 10 S 438/01). Eine höchstrichterliche Klärung gibt es allerdings nicht, und ein Totalverbot stößt bei Mietern erfahrungsgemäß eher auf Widerstand.

Empfehlung: Verbieten Sie Holzkohle-, Gas- und Einweggrills, erlauben Sie den Elektrogrill in Maßen. Das ist ein praxistauglicher, konfliktarmer Kompromiss.


Welche Grilltypen sind besonders problematisch?

GrilltypRauchentwicklungGefährdungEmpfehlung
Holzkohle-GrillHochBrand, RauchVerbot sinnvoll
Gas-GrillMittelGas-Geruch, BrandgefahrRegelung sinnvoll
Elektro-GrillGering (Gerüche möglich)KaumErlauben, ggf. mit Begrenzung
EinweggrillsSehr hochBrand, hohe TemperaturKlar verbieten

Einweggrills sind besonders heikel: Sie stehen oft direkt auf dem Boden oder auf Tischen, entwickeln starke Hitze nach unten und werden nach dem Grillen häufig unterschätzt. Ein Verbot von Einweggrills ist zulässig und empfehlenswert.


Brandschutz: Sicherheitsabstände und Versicherung

Beim Grillen auf dem Balkon gilt immer der Brandschutz:

  • Ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien (Holzgeländer, Markisen, Sichtschutz)
  • Nicht direkt unter brennbaren Bauteilen grillen
  • Löschmittel (Wasser oder Feuerlöscher) bereitstellen

Wenn durch Unachtsamkeit eines Mieters beim Grillen ein Brand entsteht, haftet in der Regel der Mieter für den Schaden (bei Verschulden).

Empfehlung: In der Hausordnung immer Sicherheitshinweise aufnehmen, auch wenn Sie das Grillen erlauben.


Praxisbeispiel: Grillstreit in München-Schwabing

Herr Kowalski vermietet ein Mehrfamilienhaus in München-Schwabing. Im Sommer grillte ein Mieter mehrfach wöchentlich mit Holzkohle. Nachbarmieter beschwerten sich – Rauch zog in ihre Wohnungen.

Was Herr Kowalski tat:

  1. Gespräch mit dem grillenden Mieter → keine Änderung
  2. Einführung einer Hausordnung (rückwirkend problematisch, da Mieter bereits eingezogen)
  3. Abmahnung wegen wiederholter Belästigung anderer Mieter

Was er hätte besser machen können: Hausordnung mit Grillregelung bereits bei Einzug übergeben und unterschreiben lassen.


Hausordnung nachträglich einführen: Was gilt?

Wenn Sie nachträglich eine Grillregelung in die Hausordnung aufnehmen möchten, brauchen Sie in der Regel die Zustimmung der Mieter – zumindest bei bestehenden Mietverhältnissen. Eine einseitig eingeführte Hausordnung kann bestehenden Mietern grundsätzlich keine neuen, im Mietvertrag nicht angelegten Pflichten auferlegen.

Lösung: Schreiben Sie alle Mieter an und bitten Sie um Unterzeichnung der aktualisierten Hausordnung. Bieten Sie ggf. kleine Anreize. Bei Nicht-Unterzeichnung: Sie können die Regel gegenüber diesen Mietern nicht direkt durchsetzen – aber bei neuem Mietverhältnis gilt die neue Hausordnung.


Konsequenzen bei Verstößen

Wenn ein Mieter trotz Verbot in der Hausordnung grillt und sich Nachbarn beschweren:

  1. Direktes Gespräch mit dem Mieter
  2. Schriftliche Abmahnung mit Verweis auf die Hausordnung
  3. Kündigung bei wiederholtem, fortgesetztem Verstoß trotz Abmahnung (so im Fall des LG Essen, Az. 10 S 438/01)

Fazit

Grillen auf dem Balkon ist weder generell verboten noch uneingeschränkt erlaubt. Für Vermieter gilt:

  • Ohne Hausordnungsregelung: Gelegentliches Grillen ist erlaubt (Rücksichtnahme beachten)
  • Mietvertrag oder wirksame Hausordnung kann das Grillen einschränken oder – nach LG Essen – sogar ganz verbieten
  • Konfliktarmer Kompromiss: Holzkohle-, Gas- und Einweggrills verbieten, Elektrogrill in Maßen erlauben
  • Auch Elektrogrills können bei zu häufiger Nutzung unzumutbar sein (LG München I)
  • Hausordnung bei Einzug unterschreiben lassen!

Haben Sie Streit wegen Grillen oder anderen Hausordnungsverstößen? Eine Vermieter-Rechtsschutzversicherung kann – je nach Tarif und Versicherungsbedingungen – die Kosten der rechtlichen Durchsetzung übernehmen. Ihren Schutz prüfen →


Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen erstellt, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen oder aktueller Rechtsprechung abweichen.

Themen-Schwerpunkt

Konflikte, Nutzung & Hausordnung: Der Leitfaden für Vermieter

Alle Ratgeber zu diesem Thema im Überblick

→

Diesen Beitrag teilen:

Suchen Sie Vermieterrechtsschutz in Ihrer Nähe?

Wir helfen Vermietern aus ganz Deutschland. Finden Sie hier unsere lokalen Angebote für Ihre Stadt:

Vorsorgen, bevor Streit entsteht

Rechtsschutz greift nur für Konflikte, die nach Vertragsbeginn und Wartezeit entstehen. Wer früh abschließt, ist im Ernstfall abgesichert – im Rahmen seines Tarifs.